Verwahrungsbruch

Verwahrungsbruch
Verwahrungsbruch,
 
Straftat, die begeht, wer Schriftstücke oder andere in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstände zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht; Verwahrungsbruch ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtetem anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 133 StGB).

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Ver|wah|rungs|bruch, der (Rechtsspr.): vorsätzliches Wegschaffen, Beschädigen od. Zerstören von Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung befinden.

Universal-Lexikon. 2012.

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